In Deutschland wird unterschieden zwischen Bußgeldverfahren und Strafverfahren.

Bußgeldverfahren

Eine Vielzahl von Gesetzen (etwa das Straßenverkehrsgesetz) enthalten Bestimmungen, die regeln, welches Verhalten als sogenannte Ordnungswidrigkeit anzusehen und insoweit mit einer Geldbuße zu belegen ist. Anders als bei einer Bestrafung ist man bei Auferlegung einer Geldbuße auch nicht „vorbestraft“, es erfolgt also keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Geldbußen werden deshalb in aller Regel auch nicht von Strafgerichten, sondern von Verwaltungsbehörden in Form eines Bußgeldbescheides verhängt.

Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es erst, wenn die oder der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Die Gerichte verfolgen dann die Aufgabe, in einem geordneten Verfahren durch richterliche Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden und diese deshalb mit einer Geldbuße zu ahnden ist.

Strafverfahren

Strafverfahren betreffen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen sind Straftatbestände ab einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe; Vergehen sind rechtswidrige Taten mit im Mindestmaß einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen. Die Strafgerichtsbarkeit hat die Aufgabe, die Strafvorschriften durchzusetzen, d. h. einen entsprechenden Verstoß gegen Strafvorschriften zu verfolgen und abzuurteilen. Dies geschieht in einem nach genauen Regeln ablaufenden Strafverfahren.

Materielles Strafrecht

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen (Freiheitsstrafen oder Geldstrafen) und gegebenenfalls weitere Nebenfolgen (wie beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis). Gesetzlich geregelt ist dies in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen weiteren spezialisierten Bestimmungen (z. B. im Betäubungsmittelgesetz). Es regelt, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Strafe bei Zuwiderhandlung droht.

Formelles Strafrecht

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt. Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Abhängig von der Art und der Schwere des Tatvorwurfs und des Umfangs der Sache wird Anklage beim Amts- oder Landgericht erhoben, bei besonderen Straftaten (z. B. Staatsschutzdelikten) sogar beim Oberlandesgericht. Wenn im Ermittlungsverfahren der Erlass eines Haftbefehls in Betracht kommt, wendet sich die Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter, in der Regel beim Amtsgericht.

Schwerpunkt des Strafverfahrens ist die (in der überwiegenden Zahl öffentliche) Hauptverhandlung. In dieser wird im Rahmen einer Beweisaufnahme über eine zuvor von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage verhandelt und dabei alle vorhandenen Beweise erhoben. Diese werden im Anschluss vom Gericht gewürdigt. Die Beweisaufnahme mündet grundsätzlich in ein Urteil, das in einem Freispruch oder aber auch in einer Verurteilung bestehen kann.

Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, in dem das Gericht ohne Hauptverhandlung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls entscheidet. Ausreichend ist dabei, dass die Schuld der oder des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

Gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl kann der oder die Angeklagte schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen und auf diese Weise erreichen, dass doch noch eine (in der Regel öffentliche) Hauptverhandlung vor dem Gericht durchgeführt wird. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat dabei die gleiche Wirkung wie ein Urteil.

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