Wichtiger Hinweis für die Antragstellung

Bitte beachten Sie, dass vorrangig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, Anträge und Eingben schriftlich einzureichen. Falls Ihnen eine schriftliche Antragstellung nicht möglich erscheint, müssen Sie zwingend vorab einen Termin vereinbaren. Hierzu nutzen Sie bitte unser Online Terminbuchungs-Tool, welches Sie ganz oben auf der Seite bei den Menüpunkten finden oder lassen sich bitte durch die Zentrale, 02191 - 796 0, an die zuständige Stelle verbinden.

Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. So können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten lassen.

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen: 

  • Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Vermögen

    Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen nicht mehr als der Sozialhilfesatz zur Verfügung steht.

  • Eine Rechtsberatung ist notwendig.

    Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenpartei zu klären. Vorhandene Nachweise (z.B. Briefe oder E-Mails) sind dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe beizufügen bzw. bei Antragstellung vorzulegen.

    Notwendig ist die Rechtsberatung ebenfalls nicht, wenn Ihnen andere zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeit zur Verfügung stehen. Dies können z.B. die Schuldnerberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.
  • Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit.

    Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

  • In der Angelegenheit ist Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, übernimmt die Landeskasse die Vergütung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann von Ihnen zusätzlich einen Betrag von 15,00 € verlangen.

Antrag

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht (i.d.R. an Ihren Wohnort) oder über die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt bzw. über die Beratungsperson beantragen.

Falls Sie den Antrag beim Amtsgericht vor Ort stellen möchten, informieren Sie sich auf dieser Internetseite bitte zunächst über die aktuellen Regelungen zum Publikumsverkehr bzw. zur Terminvereinbarung.

Falls Sie danach einen mündlichen Antrag stellen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Belege über die Angelegenheit (z.B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide),
  • Belege über die finanzielle Situation (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge).

Für einen schriftlichen Antrag ist der Vordruck "Antrag auf Beratungshilfe" zu verwenden, die oben genannten Belege sind ebenfalls beizufügen.

Weiterführende Informationen